Liebe Mitglieder,

nun ist es traurige Gewissheit. Der Lockdown 2 hat auch die bayerischen Golfanlagen erreicht.

Wir müssen Ihnen mitteilen, dass wir gemäß „Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV)“ vom 30.11.2020 – gültig ab 1. Dezember 2020 – dazu verpflichtet sind, den gesamten Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb auf der Anlage des Golfclub Starnberg e.V. mit sofortiger Wirkung einzustellen.

Die gesamte Verordnung finden Sie im 9. BayIfSMV vom 30.11.2020.
Diese Verordnung gilt bis einschließlich 20. Dezember 2020 – vorerst.

Eine kurze Erklärung, warum wir erst heute an Sie herantreten: Der Bayerische Golfverband hat bis zuletzt nach einem Schlupfloch gesucht, leider aber erfolglos. Dies hängt auch mit einem Gerichtsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusammen. Dieser hat es als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet, dass Training in Sporthallen erlaubt, in Fitnessstudios aber verboten wurde. Dementsprechend hat man nun die Nutzung von Sporthallen, -plätzen und anderen Sportstätten generell untersagt.
Herr Dr. Proebstl ist hier nicht involviert, er hat als Präsidiumsmitglied den Bayerischen Golfverband aufgefordert Rechtsmittel einzulegen.

Das bedeutet, Sie können weder auf dem Platz Golf spielen noch auf der Anlage trainieren. Sollte es Änderungen geben, werden wir Sie schnellstmöglich informieren.

Wir hoffen, dass unsere Verbände sich einsetzen und eine Sondergenehmigung für Sportstätten unter freien Himmel erwirken können, müssen aber bis auf Weiteres erstmal abwarten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Das Sekretariat ist aktuell telefonisch von Montag bis Freitag von 10:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.

Bleiben Sie gesund!

 





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