Selbstverständlich fragt sich die gesamte Golfbranche, warum in anderen Bundesländern – sofern es der Winter überhaupt zulässt – gegolft werden kann und was im Sportbereich verhältnismäßig ist oder auch nicht. Golf müsste doch unter Gesundheitsaspekten und vor allem aufgrund des riesigen Abstandes voneinander erlaubt sein dürfen. Ein Normenkontrollantrag, den eine bayerische Golfanlage am 17.12.20 gegen die gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und damit gegen das Verbot des Betriebs und die Nutzung sämtlicher Sportplätze gestellt hatte, wurde leider sehr schnell abgelehnt und von der Landesanwaltschaft Bayern damit begründet, dass es Golfern zumutbar wäre sich statt der Golfrunde dadurch fit zu halten, in dem sie „…im Park ohne Golf-Trolley“ ihren Spaziergang machen. Alles klar! Hier geht es zu den Dokumenten des Normenkontrollantrages, der Reaktion der Landesanwaltschaft und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (bitte ganz runterscrollen!)

Link: https://www.bayerischer-golfverband.de/Golfanlagen/Corona

Lesen Sie auch den Kommentar von Tobias Hennicke, verantwortlich für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit des Bayerischen Golfverbandes, der das „Problem mit der Unverhältnismäßigkeit“ in Zeiten von Corona beleuchtet hat.

Link: https://www.bayerischer-golfverband.de/news?nid=841



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