Auswirkungen der Beschlüsse zur „Bekämpfung der SARS-Cov-2-Pandemie“
Wiesbaden, 2. November 2020. Der Deutsche Golf Verband (DGV) begrüßt, dass auch die jetzt veröffentlichten Länderverordnungen nach der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-Cov-2-Pandemie vom 28. Oktober 2020, die Ausübung des Individualsports Golf weiter zulassen. Nach den neuen Verordnungen solle zwar der Freizeit- und Amateursportbetrieb eingestellt werden, allerdings mit Ausnahme des Individualsports, allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen.
„Wir freuen uns sehr, dass unsere Konzepte gezeigt haben, dass der Golfsport als Individualsport an der frischen Luft betrieben werden kann, ohne sich einer größeren Gefahr der Ansteckung auszusetzen. Dabei sollten die Golfspieler die vom DGV und weiteren Verbänden erstellten sportartspezifischen Leitlinien einhalten. Allen voran gelten aber die regionalen und lokalen Verordnungen“, weißt Claus M. Kobold, Präsident des DGV, darauf hin, dass es dennoch vereinzelt zu anderen, behördlich angeordneten Regelungen für Golfanlagen kommen kann.
Der DGV hatte bereits unmittelbar nach der Vereinbarung vom 28. Oktober in verschiedenen Bulletins an die Golfanlagen deutlich gemacht, dass die jetzige Situation mit der Lage im Frühjahr nicht zu vergleichen ist. „Während damals kaum eine Einschätzung notwendiger Maßnahmen möglich war, ist nun sehr viel deutlicher, welche Maßnahmen verhältnismäßig, geeignet und erforderlich erscheinen, eine Infektionsdynamik tatsächlich zu unterbrechen. Gerade Golf hat gezeigt, wie unproblematisch die Ausübung unter Beachtung sinnvoller Infektionsstandards möglich ist“, erläutert Alexander Klose, DGV-Vorstand Recht und Regularien, die Position des DGV.
So wurden die Golfregeln dergestalt angepasst, dass die Berührung von Gegenständen während der Sportausübung durch die Spieler unterbleibt. Alle deutschen Golfanlagen haben zudem Startzeitensysteme etabliert, die eine Gruppenbildung vor dem Start am 1. Abschlag verhindern. Die Ausübung des Golfspiels auf der Golfanlage sowie der Golfanlagenbetrieb folgen den umfassenden Hygienekonzepten der Golfverbände.
Die beschlossenen Maßnahmen gelten ab dem 2. November 2020 und sollen bis Ende November befristet sein. Nach Ablauf von zwei Wochen wollen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die verschiedenen Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.